Bauleitplanverfahren


Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1 bis 4 b, 6 und 10 BauGB.

Bestandteil des Bauleitplanverfahrens ist die Umweltprüfung, die für die Belange des Umweltschutzes durchgeführt wird. Diese umfasst die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und deren Beschreibung und Bewertung in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans.

Das Verfahren wird durch einen Aufstellungsbeschluss des zuständigen Gemeinderats, eingeleitet. Auf der Grundlage eines Vorentwurfs (dieser ist Stand Dez. 2009 noch nicht fertig) findet im Regelfall eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt, in der die Bürger u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit führt die Gemeinde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Ämter und Behörden) durch, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Diese dient auch dazu, der Gemeinde Informationen über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu liefern. Nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgt gegebenenfalls eine Überarbeitung des Bauleitplanentwurfs.

Im Anschluss wird der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung sowie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Auslegungsort ist meist das Rathaus oder das Büro der Bauverwaltung der Gemeinde. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vor deren Beginn ortsüblich (in Bubenreuth: Kästen für amtliche "Bekanntmachungen") bekannt zu machen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und seiner Begründung ein. Diese Fachstellen haben ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch im Wege elektronischer Kommunikation mittels des Internet erfolgen.

Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange. In diesem Verfahrensschritt wägt die Gemeinde die betroffenen Belange untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken ändert oder aufgibt. Auch die Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan und bestimmte Bebauungspläne bedürfen vor ihrem In-Kraft-Treten einer Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam; der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne sowie die genannte zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeinde eingesehen werden.

(Entnommen der Webseite des bayer. Innenministeriums)